5.4. Mit ihrem Gesuch vom 30. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 5) verlangt die Beschwerdeführerin Auskunft über die Vermögensverwaltung vor und nach dem Tod der Verbeiständeten. Ihr Interesse an diesen Informationen begründete sie nicht explizit, doch können solche Auskünfte hauptsächlich für die Begründung von Verantwortlichkeits- oder Haftungsklagen aus unberechtigter oder fehlerhafter Vermögensverwaltung nützlich sein. Aktivlegitimiert für solche Klagen wären aber nur die Erben der Verstorbenen. Solange die Beschwerdeführerin keine Erbenstellung erlangt hat bzw. die sie als Erbin ausschliessende letztwillige Verfügung vom 29. Juni 2023 (act. 96 ff.) gestützt auf Art.