5.3. Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Verschwiegenheit ist wie dargelegt gemäss Art. 451 Abs. 1 ZGB allerdings möglich, wenn dem erwachsenenschutzrechtlichen Geheimhaltungsinteresse überwiegende Interessen entgegenstehen. Es ist somit eine Interessensabwägung vorzunehmen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 16 99 vom 10. April 2018 E. 4.6. und ROSCH, a.a.O., N. 25 und 29 zu Art. 425 ZGB; ROSCH, in: Berner Kommentar, 2023, N. 86 zu Art. 425 ZGB).