Sodann überdaure das Amtsgeheimnis, welches neben Individualinteressen fraglos auch öffentliche Interessen schütze, den Tod der betroffenen Person (E. 4.5.1. mit Hinweisen). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. in diesem Sinne auch ELSENER, Das Vormundschaftsgeheimnis, S. 300 und 303).