Zu vermeiden sei sodann, dass Personen, welche eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme zu gewärtigen hätten, in Bezug auf die Vertraulichkeit schlechter gestellt seien als jene, welche nicht von einer Massnahme betroffen seien. Nach dem Gesagten seien erwachsenenschutzrechtliche Akten auch nach dem Tod der betroffenen Person durch die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht geschützt. Sodann überdaure das Amtsgeheimnis, welches neben Individualinteressen fraglos auch öffentliche Interessen schütze, den Tod der betroffenen Person (E. 4.5.1. mit Hinweisen).