welche zu einer umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet werde, darauf verlassen können, dass alles, was der Staat sich von ihr vorlegen lasse oder bei ihr ausforsche, sie aber lieber für sich behalten oder nur Vertrauten offenbaren würde, über den erklärten Verwendungszweck hinaus keinerlei Verwendung finde. Zu vermeiden sei sodann, dass Personen, welche eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme zu gewärtigen hätten, in Bezug auf die Vertraulichkeit schlechter gestellt seien als jene, welche nicht von einer Massnahme betroffen seien.