Ohne Gewährleistung einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht würden sich hilfsbedürftige Menschen nicht mehr an die Erwachsenenschutzbehörde wenden, beziehungsweise dieser nicht mehr vorbehaltlos Informationen offenbaren, von welchen sie nicht wollten, dass Dritte sie – selbst nach ihrem Tod – erführen. Ebenso würden Meldungen von Privaten über Gefährdungstatbestände vermehrt unterbleiben, wenn diese in jedem Fall mit der Bekanntgabe ihrer Identität rechnen müssten. In Frage stünden dabei nicht Geheimnisse des Staats, sondern Geheimnisse Privater, welche vom Staat gehütet würden. Auf den Punkt gebracht müsse sich die betroffene Person, -7-