Die Verschwiegenheitspflicht sei somit ein notwendiges Korrelat zur Offenbarungspflicht. Dabei stehe nicht nur das Vertrauen der betroffenen Person in die erwachsenenschutzrechtliche Tätigkeit auf dem Spiel, sondern auch jenes der Öffentlichkeit. Ohne Gewährleistung einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht würden sich hilfsbedürftige Menschen nicht mehr an die Erwachsenenschutzbehörde wenden, beziehungsweise dieser nicht mehr vorbehaltlos Informationen offenbaren, von welchen sie nicht wollten, dass Dritte sie – selbst nach ihrem Tod – erführen.