Sie liege daher – der Natur der Aufgabe nach – auch im öffentlichen Interesse. Für die Ermittlung des Hilfsbedarfs und die Gewährleistung der erforderlichen Unterstützung seien die Erwachsenenschutzbehörde und die Mandatsperson nicht nur auf Kenntnisse über den Schwächezustand der betroffenen Person angewiesen, sondern auch fortlaufend auf weitere vertrauliche Informationen aus deren Leben. Betroffenen sei es nicht zuzumuten, ihre Privatsphäre – oft gezwungenermassen – offenzulegen, ohne sich im Gegenzug auf die Verschwiegenheit der erwachsenenschutzrechtlichen Organe verlassen zu können. Die Verschwiegenheitspflicht sei somit ein notwendiges Korrelat zur Offenbarungspflicht.