Sofern die Beschwerdeführerin damit geltend machen will, das Erwachsenenschutzgeheimnis gemäss Art. 451 ZGB entfalte nach dem Tod der verbeiständeten Person keine Wirkung mehr, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Kantonsgericht Luzern hat dazu in seinem Entscheid 3H 16 99 vom 10. April 2018 überzeugend dargelegt, die im ZGB eigens für das Kindesund Erwachsenenschutzrecht statuierte Verschwiegenheitspflicht sei eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch die Behörden und Mandatsträger. Sie liege daher – der Natur der Aufgabe nach – auch im öffentlichen Interesse.