sich in Bezug auf die Berechtigung zum Erhalt des Schlussberichts und der Schlussrechnung nach Art. 425 Abs. 3 ZGB nichts ableiten (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zürich PQ210029 vom 10. Juni 2021 E. 5.). 5. 5.1. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin die von ihr verlangten Auskünfte gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage zu erteilen sind. Gemäss Art. 451 Abs. 1 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. 5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Persönlichkeit der verstorbenen Verbeiständeten sei nach deren Ableben nicht mehr schützenswert (Beschwerde S. 6).