Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde (S. 9) eine Generalvollmacht der Verstorbenen und einen Vorsorgeauftrag hatte. Der Vorsorgeauftrag kann nach dem Tod des Vorsorgeauftraggebers keine Wirkung mehr entfalten und bezüglich der Generalvollmacht bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, diese habe nicht nur bis zum Tod Rechtswirkung entfaltet, sondern sogar noch darüber hinaus (vgl. Art. 35 Abs. 1 OR). Auch daraus, dass die Beschwerdeführerin eine nahestehende Person der Verstorbenen gewesen sei, lässt -6-