Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, gemäss Ziff. 2 der Testamentseröffnungsverfügung vom 22. Januar 2024 (act. 68; Beschwerdebeilage 4) hätten auch die gesetzlichen oder in einer früheren Verfügung eingesetzten Erben das Recht auf Ausstellung einer Erbbescheinigung (Beschwerde S. 8), missversteht sie diese Verfügung: Diesen Personen steht gemäss dieser Verfügung und Art. 559 Abs. 1 ZGB bloss das Recht zu, die Berechtigung der eingesetzten Erben zu bestreiten und damit die Ausstellung einer Erbenbescheinigung an die eingesetzten Erben zu verhindern, hingegen nicht, für sich selber eine Erbenbescheinigung zu verlangen.