519 ZGB ist die Beschwerdeführerin damit nicht Erbin der verstorbenen Verbeiständeten geworden und ist damit auch nicht zur Verwaltung des Vermögens in der Erbmasse befugt. Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin, solange die letztwillige Verfügung vom 29. Juni 2023 nicht aufgehoben ist, auch nicht gestützt auf Art. 425 Abs. 3 ZGB die Zustellung des Schlussberichts und der Schlussrechnung verlangen.