4.3. Die verstorbene Verbeiständete hat mit ihrer letzten letztwilligen Verfügung vom 29. Juni 2023 (act. 96 ff.) die Beschwerdeführerin von sämtlichen erbrechtlichen Ansprüchen ausgeschlossen und eine andere Alleinerbin eingesetzt. Als Nichte der verstorbenen Verbeiständeten ist die Beschwerdeführerin nicht pflichtteilsgeschützt. Unter Vorbehalt einer erfolgreichen Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB ist die Beschwerdeführerin damit nicht Erbin der verstorbenen Verbeiständeten geworden und ist damit auch nicht zur Verwaltung des Vermögens in der Erbmasse befugt.