4.2. Die Beschwerdeführerin ist einzige gesetzliche Erbin der verstorbenen Verbeiständeten (vgl. das Erbenverzeichnis […] vom 25. Januar 2024, act. 101). Gesetzliche Erben sind diejenigen Personen, welche Erben werden, wenn der Erblasser sie nicht durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbenstellung ausschloss. Die gesetzliche Erbfolge ist somit unter Vorbehalt der Pflichtteilsrechte dispositiver Natur (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, N. 1 vor Art. 457-466 ZGB).