3. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs im Wesentlichen damit, mit öffentlich beurkundetem Testament vom 29. Juni 2023 sei eine Organisation als Alleinerbin genannt und die Beschwerdeführerin von jeglicher Erbschaft ausgeschlossen worden. Damit entfielen sowohl ihre Rolle als Erbin als auch jegliche Verwaltungsbefugnisse im Sinne von Art. 425 Abs. 3 ZGB, weshalb der Beschwerdeführerin weder Schlussbericht noch -rechnung zuzustellen seien (angefochtene Verfügung E. 4.2.).