2.2. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 verwies die Beschwerdeführerin auf die Eingabe vom 30. Mai 2024 und ein (nicht aktenkundiges) Telefongespräch mit einer Gerichtsmitarbeiterin. Sie präzisierte mit der neuen Eingabe weder die von ihr verlangten Unterlagen noch ihr Interesse an der Akteneinsicht weiter, machte aber gestützt auf Art. 425 Abs. 3 ZGB geltend, dass sie gesetzliche Erbin der verstorbenen Verbeiständeten sei.