1.3. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung bezüglich dieser Eingabe schlägt daher fehl, wobei über das Gesuch der Beschwerdeführerin aber mit Entscheid vom 8. Juli 2024 ohnehin entschieden worden ist und dieser Entscheid im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition und unter Berücksichtigung der Eingabe vom 30. Mai 2024 überprüft werden kann. Der Beschwerdeführerin erwächst daraus kein Nachteil.