1. 1.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst eine Rechtsverweigerung vor, da diese ihr ursprüngliches Gesuch vom 30. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 5) nicht berücksichtigt, sondern in der angefochtenen Verfügung nur ihre Eingabe vom 4. Juli 2024 erwähnt habe.