Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.48 (KEBK.2023.1220) Art. 57 Entscheid vom 13. November 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Betroffene B._____, Person / […] verstorbene Verbeiständete Beiständin C._____, […] Anfechtungs- Verfügung des Familiengerichts Baden vom 8. Juli 2024 gegenstand Betreff Prüfung Schlussbericht mit Rechnung / Akteneinsichtsgesuch -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Für B._____, geboren am tt.mm. 1924, wohnhaft gewesen in […], bestand seit dem 3. März 2023 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Sie verstarb am tt.mm. 2023. 2. 2.1. Am 12. Dezember 2023 ging beim Familiengericht Baden als Erwachse- nenschutzbehörde der Schlussbericht samt Schlussrechnung der Beistän- din vom 28. November 2023 ein. 2.2. Mit Entscheid vom 24. Juni 2024 genehmigte die Fachrichterin des Famili- engerichts Baden diesen Schlussbericht samt Schlussrechnung. Der Ent- scheid wurde der Beiständin sowie der Organisation I._____ als einge- setzte Alleinerbin zugestellt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 an das Familiengericht Baden verwies die Nichte der Verstorbenen, A._____, auf ihr – in den Akten des Familienge- richts nicht enthaltenes – Schreiben vom 30. Mai 2024, mit welchem sie "Berichte und Unterlagen" herausverlangt habe. 3.2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 erkannte der Präsident des Familienge- richts Baden: " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Akteneinsicht vom 4. Juli 2024 wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet." 4. 4.1. Gegen diesen ihr am 11. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Juli 2024 Beschwerde mit den Anträgen: " 1. Entscheid-Ziffer 1. der Verfügung des Bezirksgerichts Baden, Präsi- dium des Familiengerichts, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde -3- vom 8. Juli 2024, Dossier KE.2023.00198 / Geschäft KEBK.2023.1220 sei aufzuheben und die mit Eingabe vom 30. Mai 2024 beantragte Ak- teneinsicht sei zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Familiengerichts, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Juli 2024, Dossier KE.2023.00198 / Geschäft KEBK.2023.1220 auf- zuheben und das Geschäft zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Familiengerichts, Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Baden / Be- zirksgericht Baden, Präsidium des Familiengerichts." 4.2. Mit Eingabe vom 26. August 2024 erklärte das Familiengericht Baden den Verzicht auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst eine Rechtsverwei- gerung vor, da diese ihr ursprüngliches Gesuch vom 30. Mai 2024 (Be- schwerdebeilage 5) nicht berücksichtigt, sondern in der angefochtenen Verfügung nur ihre Eingabe vom 4. Juli 2024 erwähnt habe. 1.2. In den Akten des Familiengerichts Baden (KEBK.2023.1220) findet sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2024 nicht, sondern ein- zig die Eingabe vom 4. Juli 2024 (act. 114 f.), welche am 8. Juli 2024 beim Familiengericht Baden eintraf. Wie der Beschwerdebeilage 7 zu entneh- men ist, ging ihre Eingabe vom 30. Mai 2024 anstatt beim Familiengericht Baden (KESB) beim Kindes- und Erwachsenenschutzdienst des Bezirks Baden (KESD = Berufsbeistandschaft) ein. Dies war darauf zurückzufüh- ren, dass die Eingabe an die Adresse "[…]" gesendet wurde, an welcher sich der KESD, allerdings nicht auch das Familiengericht Baden befindet (entgegen der Behauptung in der Beschwerde, S. 5). Die Adresse des Fa- miliengerichts Baden lautet "[…]". Mit E-Mail vom 11. Juni 2024 sicherte die Berufsbeiständin E._____ der Beschwerdeführerin zwar zu, sie leite die Eingabe an das Familiengericht Baden weiter (Beschwerdebeilage 7). Da die Eingabe allerdings in den Akten des Familiengerichts fehlt, ist unklar, ob sie dort je eingetroffen ist. -4- 1.3. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung bezüglich dieser Eingabe schlägt da- her fehl, wobei über das Gesuch der Beschwerdeführerin aber mit Ent- scheid vom 8. Juli 2024 ohnehin entschieden worden ist und dieser Ent- scheid im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition und unter Berück- sichtigung der Eingabe vom 30. Mai 2024 überprüft werden kann. Der Be- schwerdeführerin erwächst daraus kein Nachteil. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 5) ersuchte die Be- schwerdeführerin sinngemäss um Zustellung des Schlussberichts und der Schlussrechnung sowie um Auskunft darüber, was mit dem Vermögen der Verstorbenen nach deren Ableben geschehen sei bzw. wer das Vermögen ab Todestag verwaltet habe, wer die nötigen Schritte in Bezug auf Renten, Versicherungen etc. der Verstorbenen getätigt habe und mit welcher Be- rechtigung. Zudem ersuchte sie für den Fall, dass die Beistandschaft ohne Vermögensverwaltung erfolgt sei, um Auskunft, wer die Vermögensverwal- tung mit welcher Berechtigung seit dem Februar 2023 geführt habe und um einen entsprechenden Rechenschaftsbericht inkl. Belege. 2.2. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 verwies die Beschwerdeführerin auf die Ein- gabe vom 30. Mai 2024 und ein (nicht aktenkundiges) Telefongespräch mit einer Gerichtsmitarbeiterin. Sie präzisierte mit der neuen Eingabe weder die von ihr verlangten Unterlagen noch ihr Interesse an der Akteneinsicht weiter, machte aber gestützt auf Art. 425 Abs. 3 ZGB geltend, dass sie gesetzliche Erbin der verstorbenen Verbeiständeten sei. 3. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs im Wesentlichen damit, mit öffentlich beurkundetem Testament vom 29. Juni 2023 sei eine Organisation als Alleinerbin genannt und die Beschwerde- führerin von jeglicher Erbschaft ausgeschlossen worden. Damit entfielen sowohl ihre Rolle als Erbin als auch jegliche Verwaltungsbefugnisse im Sinne von Art. 425 Abs. 3 ZGB, weshalb der Beschwerdeführerin weder Schlussbericht noch -rechnung zuzustellen seien (angefochtene Verfügung E. 4.2.). 4. 4.1. Gemäss Art. 425 Abs. 3 ZGB stellt die Erwachsenenschutzbehörde im Falle des Todes der verbeiständeten Person den Erben den Schlussbericht und die Schlussrechnung zu. Adressat der Zustellung ist, wem die Verwal- tung des Vermögens obliegt (VOGEL / AFFOLTER, in: Basler Kommentar, -5- 7. Aufl. 2022, N. 55 zu Art. 425 ZGB; ROSCH, in: FamKomm Erwachsenen- schutz, 2013, N. 29 zu Art. 425 ZGB; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PQ210029 vom 10. Juni 2021 E. 5.). 4.2. Die Beschwerdeführerin ist einzige gesetzliche Erbin der verstorbenen Ver- beiständeten (vgl. das Erbenverzeichnis […] vom 25. Januar 2024, act. 101). Gesetzliche Erben sind diejenigen Personen, welche Erben wer- den, wenn der Erblasser sie nicht durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbenstellung ausschloss. Die gesetzliche Erbfolge ist somit unter Vorbehalt der Pflichtteilsrechte dispositiver Natur (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, N. 1 vor Art. 457-466 ZGB). 4.3. Die verstorbene Verbeiständete hat mit ihrer letzten letztwilligen Verfügung vom 29. Juni 2023 (act. 96 ff.) die Beschwerdeführerin von sämtlichen erb- rechtlichen Ansprüchen ausgeschlossen und eine andere Alleinerbin ein- gesetzt. Als Nichte der verstorbenen Verbeiständeten ist die Beschwerde- führerin nicht pflichtteilsgeschützt. Unter Vorbehalt einer erfolgreichen Un- gültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB ist die Beschwerdeführerin damit nicht Erbin der verstorbenen Verbeiständeten geworden und ist damit auch nicht zur Verwaltung des Vermögens in der Erbmasse befugt. Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin, solange die letztwillige Verfügung vom 29. Juni 2023 nicht aufgehoben ist, auch nicht gestützt auf Art. 425 Abs. 3 ZGB die Zustellung des Schlussberichts und der Schlussrechnung verlan- gen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, gemäss Ziff. 2 der Testa- mentseröffnungsverfügung vom 22. Januar 2024 (act. 68; Beschwerdebei- lage 4) hätten auch die gesetzlichen oder in einer früheren Verfügung ein- gesetzten Erben das Recht auf Ausstellung einer Erbbescheinigung (Be- schwerde S. 8), missversteht sie diese Verfügung: Diesen Personen steht gemäss dieser Verfügung und Art. 559 Abs. 1 ZGB bloss das Recht zu, die Berechtigung der eingesetzten Erben zu bestreiten und damit die Ausstel- lung einer Erbenbescheinigung an die eingesetzten Erben zu verhindern, hingegen nicht, für sich selber eine Erbenbescheinigung zu verlangen. Da- raus kann für sie keine Erbenstellung abgeleitet werden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aus- führungen in der Beschwerde (S. 9) eine Generalvollmacht der Verstorbe- nen und einen Vorsorgeauftrag hatte. Der Vorsorgeauftrag kann nach dem Tod des Vorsorgeauftraggebers keine Wirkung mehr entfalten und bezüg- lich der Generalvollmacht bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, diese habe nicht nur bis zum Tod Rechtswirkung entfaltet, sondern sogar noch darüber hinaus (vgl. Art. 35 Abs. 1 OR). Auch daraus, dass die Beschwer- deführerin eine nahestehende Person der Verstorbenen gewesen sei, lässt -6- sich in Bezug auf die Berechtigung zum Erhalt des Schlussberichts und der Schlussrechnung nach Art. 425 Abs. 3 ZGB nichts ableiten (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zürich PQ210029 vom 10. Juni 2021 E. 5.). 5. 5.1. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin die von ihr verlangten Auskünfte gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage zu erteilen sind. Ge- mäss Art. 451 Abs. 1 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde zur Ver- schwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entge- genstehen. 5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Persönlichkeit der verstorbe- nen Verbeiständeten sei nach deren Ableben nicht mehr schützenswert (Beschwerde S. 6). Sofern die Beschwerdeführerin damit geltend machen will, das Erwachse- nenschutzgeheimnis gemäss Art. 451 ZGB entfalte nach dem Tod der ver- beiständeten Person keine Wirkung mehr, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Kantonsgericht Luzern hat dazu in seinem Entscheid 3H 16 99 vom 10. April 2018 überzeugend dargelegt, die im ZGB eigens für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht statuierte Verschwiegenheitspflicht sei eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch die Behörden und Mandats- träger. Sie liege daher – der Natur der Aufgabe nach – auch im öffentlichen Interesse. Für die Ermittlung des Hilfsbedarfs und die Gewährleistung der erforderlichen Unterstützung seien die Erwachsenenschutzbehörde und die Mandatsperson nicht nur auf Kenntnisse über den Schwächezustand der betroffenen Person angewiesen, sondern auch fortlaufend auf weitere vertrauliche Informationen aus deren Leben. Betroffenen sei es nicht zuzu- muten, ihre Privatsphäre – oft gezwungenermassen – offenzulegen, ohne sich im Gegenzug auf die Verschwiegenheit der erwachsenenschutzrecht- lichen Organe verlassen zu können. Die Verschwiegenheitspflicht sei somit ein notwendiges Korrelat zur Offenbarungspflicht. Dabei stehe nicht nur das Vertrauen der betroffenen Person in die erwachsenenschutzrechtliche Tätigkeit auf dem Spiel, sondern auch jenes der Öffentlichkeit. Ohne Ge- währleistung einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht würden sich hilfsbedürftige Menschen nicht mehr an die Erwachsenenschutzbehörde wenden, beziehungsweise dieser nicht mehr vorbehaltlos Informationen of- fenbaren, von welchen sie nicht wollten, dass Dritte sie – selbst nach ihrem Tod – erführen. Ebenso würden Meldungen von Privaten über Gefähr- dungstatbestände vermehrt unterbleiben, wenn diese in jedem Fall mit der Bekanntgabe ihrer Identität rechnen müssten. In Frage stünden dabei nicht Geheimnisse des Staats, sondern Geheimnisse Privater, welche vom Staat gehütet würden. Auf den Punkt gebracht müsse sich die betroffene Person, -7- welche zu einer umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet werde, darauf verlassen können, dass alles, was der Staat sich von ihr vorlegen lasse oder bei ihr ausforsche, sie aber lieber für sich behalten oder nur Vertrauten offenbaren würde, über den erklärten Verwendungszweck hinaus keinerlei Verwendung finde. Zu vermeiden sei sodann, dass Personen, welche eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme zu gewärtigen hätten, in Bezug auf die Vertraulichkeit schlechter gestellt seien als jene, welche nicht von einer Massnahme betroffen seien. Nach dem Gesagten seien erwachse- nenschutzrechtliche Akten auch nach dem Tod der betroffenen Person durch die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht geschützt. Sodann überdaure das Amtsgeheimnis, welches neben Individualinteressen fraglos auch öffentliche Interessen schütze, den Tod der betroffenen Person (E. 4.5.1. mit Hinweisen). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ver- wiesen werden (vgl. in diesem Sinne auch ELSENER, Das Vormundschafts- geheimnis, S. 300 und 303). 5.3. Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Verschwiegenheit ist wie darge- legt gemäss Art. 451 Abs. 1 ZGB allerdings möglich, wenn dem erwachse- nenschutzrechtlichen Geheimhaltungsinteresse überwiegende Interessen entgegenstehen. Es ist somit eine Interessensabwägung vorzunehmen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 16 99 vom 10. April 2018 E. 4.6. und ROSCH, a.a.O., N. 25 und 29 zu Art. 425 ZGB; ROSCH, in: Berner Kom- mentar, 2023, N. 86 zu Art. 425 ZGB). 5.4. Mit ihrem Gesuch vom 30. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 5) verlangt die Beschwerdeführerin Auskunft über die Vermögensverwaltung vor und nach dem Tod der Verbeiständeten. Ihr Interesse an diesen Informationen be- gründete sie nicht explizit, doch können solche Auskünfte hauptsächlich für die Begründung von Verantwortlichkeits- oder Haftungsklagen aus unbe- rechtigter oder fehlerhafter Vermögensverwaltung nützlich sein. Aktivlegiti- miert für solche Klagen wären aber nur die Erben der Verstorbenen. So- lange die Beschwerdeführerin keine Erbenstellung erlangt hat bzw. die sie als Erbin ausschliessende letztwillige Verfügung vom 29. Juni 2023 (act. 96 ff.) gestützt auf Art. 519 ZGB für ungültig erklärt worden ist, sind keine wesentlichen Interessen der Beschwerdeführerin an diesen Informa- tionen ersichtlich, welche das öffentliche Interesse an der Wahrung des Er- wachsenenschutzgeheimnisses überwiegen. Die Vorinstanz hat das Ak- teneinsichts- bzw. Auskunftsgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf die vor ihr (implizit) geltend gemachten Interessen somit zurecht abgelehnt. Für eine Auskunftserteilung über einen weiteren Kreis, als ihn der Gesetz- geber in Art. 425 Abs. 3 ZGB vorgesehen hat, besteht insofern kein genü- gender Anlass. -8- 5.5. 5.5.1. Erst mit der vorliegenden Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin als Interesse an der Akteneinsicht und Auskunftserteilung erstmals vor, dass sie eine Ungültigkeitsklage bezüglich der letztwilligen Verfügung vom 29. Juni 2023 prüfe (Beschwerde S. 4, 8, 10). 5.5.2. ELSENER führt in Bezug auf die Einsicht in Erwachsenenschutzakten in Zu- sammenhang mit der Prüfung oder Vorbereitung von erbrechtlichen Ungül- tigkeitsklagen Folgendes aus: Seien Schwäche und Hilfsbedürftigkeit all- gemeine Voraussetzungen für die Anordnung erwachsenenschutzrechtli- cher Massnahmen und sei die Überwindung ganz oder teilweise bestehen- der Handlungsunfähigkeit regelmässig der Zweck erwachsenenschutz- rechtlichen Eingreifens, so erhelle daraus die unter Umständen weitrei- chende Bedeutung erwachsenenschutzrechtlicher Akten für den Nachweis der Verfügungsfähigkeit eines Erblassers, der vor, während oder nach Er- richtung einer letztwilligen Verfügung unter einer erwachsenenschutzrecht- lichen Massnahme gestanden sei. Wer aus der Urteilsunfähigkeit des ver- storbenen Klienten Rechte ableiten wolle, habe diese ungeachtet der er- wachsenenschutzrechtlichen Massnahme nachzuweisen. Könnten sich be- weiskräftige Anhaltspunkte aus erwachsenenschutzrechtlichen Massnah- men im Allgemeinen ergeben, so komme dazugehörigen fachärztlichen, insbesondere psychiatrischen Gutachten und Zeugnissen in diesem Zu- sammenhang entscheidende Bedeutung zu. Den Erben komme aufgrund ihres Rechtes auf Durchsetzung ihrer gesetzlichen Ansprüche am Nach- lass ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der materiellen Wahrheit bezüglich der Verfügungsfähigkeit des Erblassers in einem be- stimmten Zeitpunkt zu. Das erbrechtliche Auskunftsrecht der Erben richte sich auch gegen Dritte, somit auch gegen die Erwachsenenschutzbehörde. Dabei falle ins Gewicht, dass die Einsichtnahme durch die Erben objektiv auch einem Interesse des Verstorbenen diene, da die Erben dessen wah- ren Willen ermitteln und durchsetzen wollten. Das Einsichtsinteresse der Erben sei gegen die Geheimhaltungsinteressen aufgrund des Erwachse- nenschutzgeheimnisses abzuwägen. Der von einem erwachsenenschutz- rechtlichen Verfahren bzw. einer Massnahme betroffene Bürger dürfe da- rauf vertrauen, dass seine Geheimsphäre durch die Behörde auch noch nach seinem Tod geschützt werde, wenn auch punktuell und mit vermin- derter Intensität. Erfolge das Begehren um Akteneinsicht gestützt auf ein konkretes Klärungsbedürfnis hinsichtlich der Verfügungsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit des Erblassers zu Lebzeiten und damit zur Prüfung der Aussichten einer erbrechtlichen Klage, seien erwachsenenschutzrechtliche Akten grundsätzlich offenzulegen. Dies betreffe jene Akten über einen ver- storbenen Klienten, die nach der Vorprüfung der Erwachsenenschutzbe- hörde dafür überhaupt in Frage kämen, seien sie von den Erben benannt worden oder nicht (ELSENER, a.a.O., S. 304 ff.). -9- 5.5.3. Ungültigkeitsklagen, mit welchen nach Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die feh- lende Verfügungsfähigkeit des Erblassers geltend gemacht wird, sind re- gelmässig – unabhängig davon, ob der Erblasser unter einer erwachsenen- schutzrechtlichen Massnahme stand – schwierig, da die Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB grundsätzlich vermutet wird und dem Kläger der Beweis der Urteilsunfähigkeit obliegt. Das Vorliegen einer erwachsenenschutz- rechtlichen Massnahme an sich lässt nicht auf eine Urteilunfähigkeit schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2012 vom 13. Septem- ber 2012 E. 6.1.2. und 6.1.3.). Von herausragender Bedeutung für den Be- weis der Urteilsunfähigkeit sind medizinische Berichte. Dies gilt besonders im vorliegenden Fall, in welchem das der Beschwerdeführerin bekannte Arztzeugnis von Dr. med. G._____ vom 23. Juni 2023 (Beschwerde S. 11 ff.) vorliegt, mit welchem nur wenige Tage vor der letztwilligen Verfügung vom 29. Juni 2023 die Urteilsfähigkeit der verstorbenen Verbeiständeten bejaht worden ist. Die Beschwerdeführerin wirft denn in ihrer Beschwerde auf S. 11 ff. auch eine Reihe von Fragen zu diesem medizinischen Zeugnis und zum Gesundheitszustand der verstorbenen Verbeiständeten zum Tes- tierzeitpunkt auf. Sie erhofft sich offenbar aus der Akteneinsicht und der verlangten Auskunft vom Familiengericht Baden in erster Linie Aufschluss über den damaligen Gesundheitszustand und die medizinischen Behand- lungen der verstorbenen Verbeiständeten. 5.5.4. Die Ärzte, welche die verstorbene Verbeiständete untersucht und behan- delt haben, unterstehen selbstredend dem Arztgeheimnis. Unter Umstän- den erhält auch der Beistand, welcher eine Patientin vertritt oder begleitet, medizinische Berichte, welche so Eingang in erwachsenenschutzrechtliche Akten finden. Erhält nun ein (potenzieller) Erbe, der eine Ungültigkeitsklage prüft, medizinische Unterlagen aus den Erwachsenenschutzakten, so um- geht er das Arztgeheimnis, während demgegenüber ein (potenzieller) Erbe einer nicht verbeiständet gewesenen Person in der Regel nur zu solchen Unterlagen gelangen kann, wenn der betreffende Arzt von seiner Aufsichts- behörde vom Arztgeheimnis entbunden wird (vgl. dazu HÄUPTLI, in: Praxis- kommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 560 ZGB). Gemäss der Beschwerde (S. 10 f.) prüft auch die Beschwerdeführerin, ob sie die behan- delnden Ärzte mittels eines Gesuchs an die Gesundheitsdirektion des Kan- tons Aargau vom Arztgeheimnis entbinden lassen will. Ein über die Erwachsenenschutzakten – im Vergleich zu potenziellen Er- ben von Erblassern ohne erwachsenenschutzrechtliche Massnahme ver- einfachter – Zugang zu medizinischen Informationen des Verstorbenen wäre nicht im Sinn des Erwachsenenschutzgeheimnisses, zumal es sich bei medizinischen Unterlagen um höchstpersönliche Informationen han- delt. Es erscheint daher zweifelhaft, ob einem potenziellen Erben, der die - 10 - Erhebung einer Ungültigkeitsklage prüft, Zugang zu medizinischen Unter- lagen aus den Erwachsenenschutzakten zu geben ist. 5.5.5. Vorliegend war die Beiständin der Verstorbenen zwar neben der Vermö- gensverwaltung und der Vertretung in anderen Angelegenheiten auch da- mit beauftragt, "für ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichende medizini- sche Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkeh- rungen zu vertreten, namentlich Informationen von Ärzten einzuholen, ins- besondere für die auch bei Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Ver- weigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen zu entscheiden" (vgl. act. 3). Im Schlussbericht der Beiständin wird jedoch explizit festgehalten, dass sich die verstorbene Verbeiständete selbständig um ihre Gesundheit ge- kümmert habe. An medizinischen Unterlagen befindet sich in den Akten allein das bereits bekannte und erwähnte Zeugnis von Dr. med. G._____ vom 23. Juni 2023 (act. 100). Selbst wenn – entgegen der hier vertretenen Meinung – das Interesse ei- nes potenziellen, eine Ungültigkeitsklage prüfenden Erbe das (öffentliche) Interesse an der Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses überwö- gen, enthielten der Schlussbericht vom 28. November 2023 selbst und die Akten zur Prüfung des Schlussberichts mit Rechnung für die Periode vom […] bis […] (KEBK.2023.1220) vorliegend keine für diesen Zweck nützliche Unterlagen, welche der Beschwerdeführerin herausgegeben werden könn- ten. Auch ansonsten sind ihnen keine für die Prüfung oder Vorbereitung einer Ungültigkeitsklage nützlichen Informationen zu entnehmen; die Bei- standschaft beschränkte sich gemäss dem Schlussbericht faktisch auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung. 6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten. Selbst wenn man die Meinung vertreten würde, dass die Beschwerdefüh- rerin im Hinblick auf eine allfällige Ungültigkeitsklage ein überwiegendes Interesse an medizinischen Informationen gehabt hätte und sie bei der Be- schwerdeerhebung nicht wissen konnte, dass die Akten (KEBK.2023.1220; vgl. E. 5.5.5. hiervor) keine solchen wesentlichen Informationen enthalten, könnte dies bei der Kostenverteilung nicht zu Gunsten der Beschwerdefüh- rerin berücksichtigt werden, denn vor Vorinstanz hat sie wie gesehen gar nicht geltend gemacht, dass sie eine Ungültigkeitsklage prüfe. - 11 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.