4.3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dispositivziffer 1 sowie die Besuchsrechtsregelung in Dispositivziffer 2.2 des Beschlusses des Familiengerichts Rheinfelden vom 4. Juli 2024 (KEMN.2024.302) werden von Amtes wegen aufgehoben.