handelt, wird vom Zwischentotal von Fr. 2'700.00 (Beschwerdeführerin) bzw. Fr. 2'430.00 (Vater) gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Im Ergebnis führt dies bei der Beschwerdeführerin zu einer Grundentschädigung von Fr. 2'160.00 und beim Vater zu einer Grundentschädigung von Fr. 1'944.00. Bei der Beschwerdeführerin sind im Weiteren die geltend gemachten Auslagen von Fr. 135.30 und beim Vater ein pauschaler Auslagenersatz von 3 % zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich daraus eine Parteientschädigung von rund Fr. 2'481.20 für die Beschwerdeführerin und von rund Fr. 2'164.50 für den Vater.