fasste Korrespondenzen handelt. Weiter kann das Gesuch um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht wie von der Beschwerdeführerin beantragt entschädigt werden, nachdem sie mit Eingabe vom 28. Juni 2024 bereits vor Familiengericht ein entsprechendes Gesuch gestellt hat (vgl. act. 21 ff. in SF.2024.18). Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren - 16 -