Hinzu kommt ein Zuschlag von je 10 % für die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 12. September 2024 und 11. Oktober 2024 sowie für die Eingabe des Vaters vom 25. Oktober 2024 (§ 6 Abs. 3 AnwT). Betreffend die mit Kostennote vom 20. November 2024 (Beilage 6 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. November 2024) geforderten Zuschläge von 10 % für die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 5. August 2024, 13. August 2024 und 12. September 2024 sowie von 5 % für die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. November 2024 ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den genannten Eingaben nicht um zuschlagberechtigte Rechtschriften, sondern um von der Grundentschädigung er-