Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ist von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Hinzu kommt ein Zuschlag von je 10 % für die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 12. September 2024 und 11. Oktober 2024 sowie für die Eingabe des Vaters vom 25. Oktober 2024 (§ 6 Abs. 3 AnwT).