4. 4.1. Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. § 38 Abs. 3 EG ZGB und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts dessen, dass der angefochtene Entscheid wegen sachlicher Unzuständigkeit der Vorinstanz, welche schon bei Anhebung des Verfahrens erkennbar war, aufzuheben ist, wäre es stossend, der Beschwerdeführerin die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 450f ZGB i.V.m. § 38 Abs. 3 EG ZGB und Art. 107 Abs. 2 ZPO).