Damit die gemäss Verlaufsbericht der Beiständin vom 6. September 2024 bisher gut verlaufenen Besuche der Betroffenen bei der Beschwerdeführerin ohne Unterbruch weitergeführt werden können, wird das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin und der Betroffenen umgehend zu regeln haben. Dabei gilt es zu beachten, dass die Regelung des Besuchsrechts Sache des Gerichts ist und nicht der eingesetzten Beistandsperson (vgl. BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 14 und 17 zu Art. 308 ZGB) überlassen werden darf (vgl. Entscheid der Kammer für Kindes- und