3. 3.1. Aufgrund des Dargelegten wird das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht nach den umgehend zu tätigenden Sachverhaltsabklärungen über den superprovisorisch verfügten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin (vgl. Verfügung vom 18. Juli 2024, SF.2024.18) sowie über die Obhutszuteilung und das Besuchs- und Kontaktrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils so rasch als möglich zu entscheiden haben. Dieser Entscheid hat sich einzig am Kindeswohl zu orientieren.