65 in KEMN.2024.302) geben können. Da es sich um die erstmalige Zuteilung der Obhut handelt, können sich die Abklärungen nicht darauf beschränken, ob die superprovisorisch dem Vater zugeteilte Obhut das Kindeswohl der Betroffenen nicht gefährdet. Vielmehr muss geprüft werden, ob die Obhut der Beschwerdeführerin oder des Vaters dem Kindeswohl besser gerecht wird.