2.2.1. Zusammengefasst ergibt sich aus den bisher getätigten Abklärungen nicht, ob beide Elternteile erziehungsfähig sind und falls ja, welcher Elternteil die beste Gewähr für eine harmonische Entfaltung der Betroffenen in geistigpsychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht bietet. Aufschluss hierüber hätten unter anderem die mit Schreiben vom 16. Juni 2024 bei der Gemeinde Q._____ bzw. der Fachstelle E._____ in Auftrag gegebenen Abklärungen (vgl. act. 65 in KEMN.2024.302) geben können.