141 in KEMN.2024.302; Anhörung vom 3. Juli 2024, act. 165 in KEMN.2024.302), sowie zu den Ausführungen der Beiständin, wonach die Beschwerdeführerin bislang die Hauptbezugsperson der Betroffenen war (vgl. Bericht vom 6. September 2024, Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2024, S. 5). Anlässlich der Anhörung vom 3. Juli 2024 führten der Vater und die Beschwerdeführerin zwar übereinstimmend aus, der Vater sei sechs Monate krank gewesen; der Vater erläuterte zudem, dass er die "Tage", an denen er krank gewesen sei, "nutzte […], um mit dem Kind zu - 14 -