Aus den Akten geht zudem nicht hervor, wer die Betroffene bis zur Trennung hauptsächlich betreut hat. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids äussert sich das Familiengericht als KESB hierzu nicht. In der Kurzbegründung des Dispositiventscheids hingegen wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin und der Vater hätten die Betroffene im vergangenen Jahr gemeinsam betreut (act. 186 in KEMN.2024.302). Diese Aussage steht im Widerspruch dazu, dass der Vater bis auf seine Arbeitslosigkeit 100 % gearbeitet hat, während die Beschwerdeführerin zu Hause gewesen ist (Anhörung vom 18. Juni 2024, act. 72 in KEMN.2024.302; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2024, act. 141 in KEMN.2024.302;