Nicht berücksichtigt wurde im Weiteren, dass es aus der Sicht der Kantonspolizei Aargau wichtig ist, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin angehört werden, da der Vater mit seinem Verhalten alles probiere, um das alleinige Sorgerecht zu erhalten (act. 69 in KEMN.2024.302). Für die Annahme des Familiengerichts als KESB, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, sich um die Betroffene zu kümmern, finden sich in den Akten keine Hinweise. Im Gegenteil berichtete die Beiständin stets, dass die Beschwerdeführerin gezeigt habe, situationsgerecht auf die Bedürfnisse der Betroffenen eingehen können (act. 216 in KEMN.2024.302; Bericht vom 25. Juli 2024 [