2024 ausdrücklich festhielt, dass die Aussagen des Vaters und der Beschwerdeführerin in den entscheidenden Punkten diametral auseinander gingen und der Wahrheitsgehalt der einzelnen Aussagen nicht eingeschätzt werden könne (act. 46 in KEMN.2024.302). Insbesondere für den von der Beschwerdeführerin bestrittenen Vorwurf des Vaters, sie habe ihn am 8. Juni 2024 mit einem Messer bedroht, finden sich in den Akten keine Beweise. Nicht berücksichtigt wurde im Weiteren, dass es aus der Sicht der Kantonspolizei Aargau wichtig ist, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin angehört werden, da der Vater mit seinem Verhalten alles probiere, um das alleinige Sorgerecht zu erhalten (act.