171 und 186 in KEMN.2024.302). Zwar ist es korrekt, dass ein Polizist der Regionalpolizei […] gemäss einer Telefonnotiz der Fachrichterin bestätigt habe, dass die Beschwerdeführerin auf einer Videoaufnahme des Vaters sowie aufgrund von Aussagen der Nachbarn eindeutig als Aggressorin habe ermittelt werden können (act. 177 in KEMN.2024.302) und sich die Beschwerdeführerin gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 5. Juli 2024 anlässlich des Polizeieinsatzes vom 8. Juni 2024 "deutlich aufbrausender" verhalten habe (act. 202 in KEMN.2024.302). Ausser Acht gelassen wurde jedoch, dass die Kantonspolizei in ihrem Rapport vom 9. Juni - 13 -