in SF.2024.18]). So geht das Familiengericht als KESB davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich in einer psychisch unstabilen Phase befindet, aus nichtigem Anlass in emotionale Erregungszustände gerät, in diesen Situationen sehr impulsiv und sprunghaft handelt, gegenüber dem Vater ein bedrohliches Verhalten zeigt und nicht in der Lage ist, ihr Kind angemessen zu versorgen und zu betreuen (vgl. E. 2.1 und 3.3. des angefochtenen Beschlusses sowie act. 171 und 186 in KEMN.2024.302).