2.2. Aus den vorliegenden Akten sowie den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich nicht, dass eine Obhutszuteilung an die Beschwerdeführerin je in Betracht gezogen worden wäre. Der dem Beschluss zu Grunde gelegte Sachverhalt stützt sich dabei weitgehend auf die Schilderungen des Vaters (vgl. hierzu auch Beschwerdebeilage 10 bzw. Beilage 8 zur Stellungnahme vom 29. Juli 2024 [act. 63 ff. in SF.2024.18]).