2. 2.1. Selbst wenn nicht auf die Nichtigkeit der Dispositivziffer 1 und 2.2 in Teilen zu schliessen wäre, wären diese in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und zur neuen Entscheidung nach weiteren Abklärungen zurückzuweisen, wobei auch diesfalls ‒ um eine weitere Doppelspurigkeit zu vermeiden ‒ das Verfahren durch das Präsidium als Eheschutzgericht fortzuführen wäre.