1.3. Zusammengefasst sind die Dispositivziffer 1 sowie die Dispositivziffer 2.2, soweit sie das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin regelt, des angefochtenen Beschlusses nichtig und von Amtes wegen aufzuheben. Die nicht angefochtenen Dispositivziffern 2.2 bis 10 bleiben (mit Ausnahme der in Dispositivziffer 2.2 getroffenen Besuchsrechtsregelung) bestehen.