Insbesondere die diversen Eingaben der Parteien im Beschwerdeverfahren zeugen von einem hochstrittigen Elternkonflikt. Der Schluss der Nichtigkeit der mit Beschluss vom 4. Juli 2024 angeordneten Kindesschutzmassnahmen i.e.S. wäre daher dem Kindeswohl der Betroffenen nicht dienlich und vertrüge sich aufgrund der bereits aufgenommen Mandatsführung der - 12 -