Im vorliegenden Fall gilt es daher zwischen den verschiedenen Anordnungen des Beschlusses vom 4. Juli 2024 (KEMN.2024.302) zu unterscheiden: Während sämtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Beistandschaft (Dispositivziffer 2. bis 5 [mit Ausnahme der Regelung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin in Dispositivziffer 2.2]) sowie der Erteilung einer Weisung (Dispositivziffer 6 f.) als Kindesschutzmassnahmen i.e.S. in der allgemeinen Entscheidgewalt des Familiengerichts als KESB liegen, gilt dies nicht für die Regelung der Obhut sowie des Besuchsrechts der verheirateten und getrennt lebenden Parteien (Dispositivziffer 1 und 2.2 betreffend die Besuchsrechtsregelung).