1.1.4. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass mit dem Familiengericht als KESB eine sachlich unzuständige Behörde den Beschluss vom 4. Juli 2024 (KEMN.2024.302) gefällt hat. Dies gilt lediglich für die materiellen Anordnungen (Dispositivziffer 1 bis 7), die formellen Anordnungen (Dispositivziffer 8 bis 10) sind von der sachlichen Unzuständigkeit nicht betroffen. 1.2. 1.2.1. Zu klären ist in einem weiteren Schritt, welche Rechtsfolge die sachliche Unzuständigkeit des Familiengerichts als KESB in Bezug auf den Beschluss vom 4. Juli 2024 nach sich zieht.