Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, die es dem Familiengericht als KESB erlauben würden, schneller zu entscheiden als das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht. Die vom Kanton Aargau gewählte Organisationsstruktur im Kindes- und Erwachsenenschutz, wonach die Familiengerichte als Abteilungen der Bezirksgerichte die Aufgabe der KESB wahrnehmen (vgl. § 21 Abs. 1 EG ZGB), stellt vielmehr sicher, dass das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht über sämtliche dem Familiengericht als KESB vorliegende Informationen verfügt.