superprovisorisch über das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin, die Obhut sowie das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin (Verfügung vom 14. Juni 2024, KEMN.2024.302). Wie obenstehend dargelegt war es hierzu nicht zuständig. Vielmehr hätte das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht von Amtes wegen nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen treffen müssen. Da das Kindesschutzverfahren (KEMN.2024.302) zeitlich nach dem Eheschutzverfahren (SF.2024.18) eröffnet wurde, fällt die Ausnahmezuständigkeit des Familiengerichts als KESB gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB ausser Betracht.