eröffneten Verfahren handelte es sich von Beginn an um ein Eheschutzverfahren i.S.v. Art. 176 ZGB, auch wenn das Geschäft vorerst den Titel "Verlängerung der Wegweisung" trug. Das Familiengericht als KESB wiederum eröffnete am darauffolgenden Tag, d.h. am 14. Juni 2024, das Kindesschutzverfahren KEMN.2024.302 von Amtes wegen und entschied ohne entsprechende Anträge der Eltern - 10 -