1.1.3. Nachdem der Vater mit Eingabe vom 13. Juni 2024 dem Gericht seinen Entschluss, ein Eheschutzverfahren zu veranlassen, mitgeteilt, die Verlängerung der Wegweisung der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2024 aus der ehelichen Wohnung beantragt und die Einreichung weiterer Anträge für die nächsten Tage in Aussicht gestellt hatte, entschied korrekterweise das Gerichtspräsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht (vgl. § 5 Abs.1 EG ZPO) und nicht das (ausserhalb von familienrechtlichen Verfahren zuständige) Zivilgericht (vgl. § 5 Abs. 2 EG ZPO) über die Verlängerung der Wegweisung (vgl. Verfügung vom 13. Juni 2024, SF.2024.18). Beim hierzu