MAIER/SCHWANDER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 176). Im Weiteren bleibt das Familiengericht als KESB befugt, ein vor dem Eheschutzverfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB). Schliesslich sieht Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB eine Dringlichkeitszuständigkeit des Familiengerichts als KESB vor, wenn die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen vom Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht voraussichtlich nicht rechtzeitig getroffen werden können.