Im Gegensatz zu den übrigen Eheschutzmassnahmen können Anordnungen betreffend die Kinderbelange auch von Amtes wegen getroffen werden. Da das Eheschutzgericht nur auf Ersuchen eines oder beider Ehegatten tätig werden soll, d.h. nur wenn konkrete Anträge vorliegen, ist nicht das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht, sondern ausschliesslich das Familiengericht als KESB zuständig, wenn keine anderen Begehren ausser zu Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 ff. ZGB) eingereicht wurden (vgl. HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, in: Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 430; MAIER/SCHWANDER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl.