ZGB i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Es setzt demnach die Unterhaltsbeiträge fest, regelt die Betreuung der Kinder bzw. bei alleiniger Obhut eines Elternteils das Besuchsrecht. Zudem ist es auch für die Anordnung oder die nachträgliche Anpassung allfälliger Kindesschutzmassnahmen zuständig (Art. 315a Abs. 1 und 2 ZGB). Im Gegensatz zu den übrigen Eheschutzmassnahmen können Anordnungen betreffend die Kinderbelange auch von Amtes wegen getroffen werden.