Da parallel zum Verfahren des Familiengerichts als KESB betreffend Änderung einer Massnahme (KEMN.2024.47) ein Eheschutzverfahren (SF.2024.18) hängig ist, stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorab die Frage, ob das Familiengericht als KESB für die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs sowie zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen sachlich zuständig war. Die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist eine Prozessvoraussetzung und damit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO).